Diese Bekanntmachungsseite ist ein Service des ZdK für seine Mitgliedsgenossenschaften. Hintergrund für diesen Service ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2017. Seitdem können Genossenschaften in der Satzung als Bekanntmachungsblatt auch eine Internetseite benennen.
§ 6 Nr. 5 GenG regelt:
Die Satzung muss enthalten (…)
Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.
Das öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedium muss nicht zwingend eine eigene Internetseite sein, sondern kann auch eine fremde Seite sein.
Über diese Seite können folgende Bekanntmachungen erfolgen:
- Bekanntmachung über Klagen gegen Beschlüsse der Generalversammlung (§ 51 Abs. 4 GenG),
- Bekanntmachung über die Auflösung der Genossenschaft und die Aufforderung an die Gläubiger sich mit ihren Forderungen bei den Liquidatoren zu melden (§ 82 Abs. 2 GenG),
- für den Fall, dass die Genossenschaft eine Vertreterversammlung in der Satzung verankert hat:
- Bekanntmachung über die Auslegung der Liste mit den gewählten Vertretern und Ersatzvertretern (§ 43a Abs. 6 GenG) und
- Bekanntmachung über die Tagesordnung der Vertreterversammlung (§ 46 Abs. 1 GenG),
- für den Fall, dass die Satzung dies vorsieht – weitere Bekanntmachungen.
Alle anderen Bekanntmachungen, insbesondere solche, die Satzungsänderungen betreffen, können hier nicht erfolgen, sondern erfolgen über die amtlichen Internetseiten (z.B. www.handelsregister.de).
Der Vorteil dieser Seite für Sie als Genossenschaft ist, dass im Falle der Veränderung Ihrer Internetseite keine Satzungsänderung notwendig ist, da diese Seite für die Genossenschaft dauerhaft zur Verfügung steht.
Wer als Mitglied des ZdK diesen Service in Anspruch nehmen möchte, der spricht uns bitte an, wir legen für unsere Mitglieder gerne eine eigene Unterseite an.